CBD Arzneimittel Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht Köln hält CBD Tropfen für ein Arzneimittel und weist die Klage von Unternehmen zurück, die solche Hanf Produkte verkaufen (Bild von Venita Oberholster auf Pixabay).

Ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt ziemlich gut, wie absurd die rechtliche Situation der CBD Produkte in Deutschland zu bewerten ist. Einmal nämlich ist Cannabidiol sehr beliebt und wirksam, erweist sich in unzähligen Studien als hilfreiche Medizin – doch zugleich wird von den politisch instruierten Medien das Gegenteil behauptet und werden selbst nachweislich nicht berauschende Grasblüten als möglicherweise psychoaktiv bezeichnet. Im gleichen Atemzug tun Behörden alles, um die florierende Branche zu gängeln und leider allzu häufig schließt sich die Justiz diesem Unrechtsgebahren an. So geschehen in Köln, wo das Verwaltungsgericht CBD als Tropfen zum Arzneimittel erklärt und klagende Firmen zwingen möchte, die hauseigenen Präparate als zulassungspflichtige Substanzen zu kennzeichnen – obwohl das im Widerspruch steht mit der EU-Verordnung zum Novel Food.

Ist CBD eine hochwertige Nahrungsergänzung oder eine Medizin mit Zulassung?

Wissenschaftlich gesehen natürlich beides, aber das wollen weder bornierte Richter noch trunkene Politiker zur Kenntnis nehmen. Freilich ist Gras ein natürliches Produkt, das wächst und gedeiht und bei den Inhaltsstoffen eine bei den CBD Hanfsorten unterschiedliche Ratio aufweisen kann. Es gibt also weder eine Garantie noch ein zertifiziertes Verfahren, was bei einer Zulassung als Arzneimittel jedoch nötig ist und so stiften die Richter offenbar gezielt Verwirrung in der Hoffnung, die klagenden Unternehmen wie politisch befohlen in die Pleite zu treiben.

Nahrungsergänzungsmittel mit Hanf sind logischerweise leichter auf den Markt zu bringen als eine Pille oder Kaspeln mit medizinischem Wirkstoff.

Die willfährigste Behörde im Land, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, hatte vor einigen Jahren das CBD-Öl auf diese Weise labeln wollen, wohlwissend, dass die aufstrebende Branche mit ihren Naturprodukten unter den Kosten für eine Zulassung in die Knie gehen würde. Solche Willkür lassen sich Unternehmen in Deutschland nicht überall gefallen, doch leider gibt’s wie in Köln zu sehen eben keine Gewaltenteilung und so werden natürliche Wirkstoffe aus einer Pflanze ohne psychoaktiven Effekt einfach mal so genauso eingestuft wie chemisch erzeugte Tabletten!

Welchen Einfluss hat die Dosierung der CBD Produkte als Arzneimittel?

Diese Frage hätte die Klägerin in Köln gerne geklärt gewusst, aber wie üblich war das den Richtern egal und man entschied wie meistens in der Bundesrepublik im Zweifel pro Regierung und Behörden. Nach Ansicht der CBD Branche sind die durch das Institut für Arzneiprodukte festgestellte, „pharmakologische“ Wirkung durch Cannabidiol überhaupt nicht belegt, sondern nur eine weitere Behauptung zur Schikane der Unternehmen mit Hanf im Angebot. Es gibt schließlich auch Hanfsamen im Handel und vieles mehr, da stecken Cannabinoide genauso drin und die Dosierung dürfte beim Verzehr ähnlich sein wie beim Einträufeln der Wirkstoffe im CBD-Öl!

Statt sich mit dem Anliegen genauer zu beschäftigen bestätigt die kaum noch unabhängige Justiz am Verwaltungsgericht Köln die Linie der Regierung. Die möchte kein Gras im Land und endlich wieder mehr Patienten, die statt natürlicher Mittel die chemische Keule schlucken.

Angeblich baut sich die Wirkung eines CBD Produkts bereits „unterhalb der Wirksamkeitsschwelle sukzessive auf“ und mit solchen Worten in der Begründung vom Urteil lässt sich natürlich alles behalten. Das ist so ähnlich wie mit den Umdrehungen beim PCR Test, der bei langer Laufzeit garantiert immer irgendein Virusfragment findet und dies lässt sich dann medial als Infektion oder gar Erkrankung mit dem Coronavirus bezeichnen – die Richter in Köln behaupten außerdem, dass niemand auf dieser Welt CBD in die Ernährung integriert und wir können mal wieder sehen, wie zurückgeblieben und zugleich gängelhaft die Bundesrepublik in ihren Institutionen agiert.